Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte, welche die Plastigum AG (nachfolgend «Verkäuferin») mit einer anderen Unternehmung oder mit Endverbrauchern (zusammen nachfolgend «Käufer») abschliesst. Sie gelten sowohl für die Lieferung von Waren als sinngemäss auch für die Erbringung von Leistungen. Abweichungen von den allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind nur bei schriftlicher Anerkennung durch die Verkäuferin wirksam. Die Verkäuferin anerkennt keine anderen Geschäftsbedingungen als ihre eigenen. Der Käufer verzichtet ausdrücklich darauf, seine eigenen Einkaufs- oder Lieferbedingungen geltend zu machen. 

2. Angebot – Angebotsunterlagen

2.1 Die Angebote der Verkäuferin sind unverbindlich. Die Angaben in den Katalogen, Ringbüchern, Prospekten, Preislisten etc. der Verkäuferin sind unverbindlich.

2.2 Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich. Stillschweigende Annahme ist ausgeschlossen

2.3 Angebote, die keine Gültigkeit enthalten, sind längstens 3 Monate gültig

3. Vertragsschluss

3.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn die Verkäuferin nach Erhalt der Bestellung des Käufers eine schriftliche Auftragsbestätigung ausgeführt oder Lieferung an den Käufer abgesendet hat. Der Vertragsinhalt bestimmt sich ausschliesslich nach dem Text der Auftragsbestätigung, dem Inhalt der Lieferung und diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

3.2 Die in den Katalogen, Zeichnungen, Prospekten und dergleichen der Verkäuferin enthaltenen Angaben sowie sonstige schriftliche oder mündliche Äusserungen der Verkäuferin sind nur massgeblich, wenn und soweit in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

3.3 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der Verkäuferin.

3.4 Falls die Wahl des Materials, die technische Auslegung, die Bestimmung des Apparates oder die Konstruktion durch die Verkäuferin erfolgt, so ist der Käufer verpflichtet, vor der mutmasslichen Inangriffnahme der Ausführung die Auftragsbestätigung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

4. Vorschriften im Bestimmungsland

Der Besteller hat den Lieferanten spätestens mit der Bestellung auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.

5. Preise

5.1 Die im Vertrag vereinbarten Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager der Verkäuferin. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Käufer. Ebenso hat der Käufer sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen zu bezahlen.

5.2 Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich die Verkäuferin eine entsprechende Preisänderung vor.

5.3 Die Verkäuferin behält sich eine Preisanpassung vor, wenn die Lieferfrist nachträglich aus einem der in den Ziffern 6.4, 6.5 oder 6.6 genannten Gründe verlängert wird, oder Art oder Umfang der vereinbarten Lieferung oder Leistungen eine Änderung erfahren haben, oder das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren haben, weil die vom Käufer gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.

5.4 Kosten zur Herstellung von kundenspezifischen Hilfsmitteln (z.B. Werkzeuge, Formen), die zur Herstellung der Lieferung benötigt werden, sind gemäss separater Vereinbarung anteilsmässig vom Käufer zu tragen und werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Hilfsmittel sind Eigentum der Verkäuferin und, werden von ihr sachgerecht gelagert und nur zur Herstellung der Teile des Käufers benutzt. Revision und überdurchschnittliche Unterhaltskosten sind zu Lasten des Käufers und werden Ihm in Rechnung gestellt.

6. Lieferung

6.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte: a) Datum gemäss Auftragsbestätigung; b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen; c) Datum, an dem die Verkäuferin eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.

6.2 Die Verkäuferin ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und diese entsprechend in Rechnung zu stellen.

6.3 Unter- oder Überlieferung bis zu 10% der Gesamtmenge pro Bestellposition (oder maximal ein Stk. bei einer Gesamtmenge von unter 10Stk. pro Bestellposition) haben produktionstechnische Ursachen und lassen sich nicht verhindern. Für Unter- oder Überlieferung ergibt sich keine Änderung des vereinbarten Preises pro Einheit. Der Kunde betätigt mit seinem Auftrag eine Unterlieferung nicht als Fehler zu betrachten. Sollte eine Unterlieferung vom Kunden als Fehler betrachtet werden, so hat der Kunde dies spätestens gleichzeitig mit seiner Bestellung schriftlich vorzubringen. Der Besteller bestätigt mit seinem Auftrag die Kosten für eine Überlieferung zu übernehmen, solange der dafür verrechnete Preis dem bestätigten Preis entspricht. Sollte keine andere schriftliche Abmachung getroffen worden sein, verpflichtet sich der Kunde maximal 10% der Überlieferung pro Bestellposition (oder maximal ein Stück bei einer Gesamtmenge von unter 10Stk. pro Bestellposition) zu bezahlen.

6.4 Für Umfang und Ausführung der Lieferung und Leistung ist die Auftragsbestätigung massgebend. Material oder Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden zusätzlich berechnet.

6.5 Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände. Dazu zählen insbesondere behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei einem Lieferanten der Verkäuferin eintreten.

6.6 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn der Verkäuferin Angaben, die sie für die Erfüllung des Vertrages benötigt, vom Käufer nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Käufer nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen verursacht.

6.7 Der Käufer prüft die Lieferung innert 5 Werktage seit der Übernahme der Lieferung. Allfällige Mängel hat der Käufer sofort bei Entdeckung zu rügen. Andernfalls gilt die Lieferung als angenommen.

7. Übergang von Nutzen und Gefahr

Der Nutzen und die Gefahr für die Kaufsache gehen unabhängig von der Art der Lieferung mit dem Versand/Transport ab Werk auf den Käufer über. Der Transport/Versand ab Werk gilt als Lieferzeitpunkt. Für Transportschäden übernimmt die Verkäuferin keinerlei Haftung.

8. Zahlung

8.1 Die Rechnungen der Verkäuferin sind innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug zahlbar. Unberechtigte Abzüge werden nachbelastet. In Einzelfällen behält sich die Verkäuferin vor, Vorauszahlungen zu verlangen.

8.2 Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle der Verkäuferin in der vereinbarten Währung zu leisten.

8.3 Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten.

8.4 Der Warenwert pro Bestellung beträgt mindestens CHF 200.-. Bestellung mit einem Warenwert von weniger als CHF 200.- werden generell im Betrage von CHF 200.- exkl. Mwst. fakturiert

8.5 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Geschäften im Verzug, so kann die Verkäuferin unbeschadet seiner sonstigen Rechte: a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, b) sämtliche offenen Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 1,25% pro Monat zuzüglich Mehrwertsteuer verrechnen, sofern die Verkäuferin nicht darüberhinausgehende Kosten nachweist. In jedem Fall ist die Verkäuferin berechtigt, vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten, vom Käufer zu verlangen.

8.6 Durch die Verkäuferin eingeräumte Rabatte oder Boni fallen bei Verzug des Käufers ohne Weiteres weg.

8.7 Der Käufer darf Zahlungen bei nicht anerkannten Beanstandungen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen nicht zurückbehalten. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht wird oder wenn noch an der Lieferung Nacharbeiten notwendig sind.

8.8 Sofern Rechtsgeschäfte zwischen der Verkäuferin und dem Käufer über Einkaufsorganisationen (Einkaufsverbände etc.) zustande kommen, haben Zahlungen des Käufers an die Einkaufsorganisation gegenüber der Verkäuferin keine schuldbefreiende Wirkung. Die schuldbefreiende Wirkung tritt erst mit Eingang der Zahlung bei der Verkäuferin ein.

8.9 Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren vor, bis der Käufer sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen hat. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, den Eigentumsvorbehalt ins Eigentumsvorbehaltsregister am Wohnsitz des Käufers einzutragen. Sofern am Wohnsitz des Käufers ein Eigentumsvorbehalt nicht möglich.

9. Gewährleistung, Haftung

9.1 Mängel
Die Verkäuferin verpflichtet sich, die Lieferungen und Leistungen nach Massgabe der im Liefervertrag bzw. in der massgebenden Auftragsbestätigung angegebenen Spezifikationen auszuführen. Eine Lieferung oder Leistung ist dann mangelhaft, wenn sie für den vorausgesetzten Gebrauch unter den zwischen Verkäuferin und Käufer zuvor vereinbarten Spezifikationen nicht oder nur bedingt tauglich ist.

9.2 Rügepflicht des Käufers
Äusserlich erkennbare Mängel sind unverzüglich durch den Käufer auf dem Lieferschein zu vermerken und haben genaue Angaben über Umstände und Art der gerügten Mängel zu enthalten. Der Käufer hat der Verkäuferin unverzüglich eine Kopie dieses Lieferscheines zukommen zu lassen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls schriftlich, auf dem Lieferschein und innerhalb von 7 Kalendertagen an die Verkäuferin übermittelt werden. Verspätet eintreffende Mängelrügen werden von der Verkäuferin nicht anerkannt. Mängelrügen heben die Zahlungspflicht (Ziffer 8.) nicht auf.

9.3 Gewährleistungspflicht und Umfang der Rechte des Käufers
Die Gewährleistungen entfallen ebenfalls bei vermeintlichen Schäden, die durch blosse Alterung oder durch falsche Lagerung hervorgerufen wurden, wie z.B. lange Sonnenlicht ausgesetzt.

9.4 Haftung
Die Haftung der Verkäuferin beschränkt sich maximal auf den Wert der von der Verkäuferin jeweils gelieferten betroffenen von der Verkäuferin produzierten Produkte. Schadenersatzansprüche (inkl. Haftung für Folgeschäden, für z.B. entgangene Produktion) sind im Rahmen des gesetzlich Zulässigen vollumfänglich wegbedungen.

10. Rücktritt vom Vertrag

10.1 Voraussetzungen für den Rücktritt des Käufers vom Vertrag sind, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden der Verkäuferin zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen.

10.2 Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist die Verkäuferin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,

  • a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,
  • b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstanden sind und dieser auf Begehren der Verkäuferin weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder
  • c) wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der in den Ziffern 6.4, 6.5 oder 6.6 angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate, beträgt.

10.3 Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.

10.4 Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein solches mangels hinreichenden Vermögens nicht durchgeführt werden kann, ist die andere Vertragspartei berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

10.5 Unbeschadet der Schadenersatzansprüche der Verkäuferin einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde sowie für von der Verkäuferin erbrachte Vorbereitungshandlungen. Der Verkäuferin steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rücklieferung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.

10.6 Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.

11. Rechte der Verkäuferin

Die Verkäuferin kann vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers wesentlich verschlechtern.

12. Technische Unterlagen und Dokumente

An Offerten, Kostenvoranschlägen, Kalkulationen, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich die Verkäuferin Eigentums- und Urheberrechte vor. Sind solche Unterlagen als «vertraulich» bezeichnet, bedarf der Käufer für die Weitergabe an Dritte der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Verkäuferin.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

13.1 Erfüllungsort für Lieferungen, Zahlungen und sämtliche Verpflichtungen ist derjenige der Plastigum AG, welche fakturiert hat.

13.2 Gerichtsstand ist der Sitz der Verkäuferin. Es steht der Verkäuferin jedoch das Recht zu, auch das zuständige Gericht am Sitz des Käufers anzurufen.

13.3 Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Verkäuferin und dem Käufer unterstehen ausschliesslich schweizerischem materiellem Recht unter Ausschluss des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (Wiener Kaufrecht).

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